Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Pinnow, Sukow und Vorbeck

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Pinnow, Sukow und Vorbeck. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

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Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenhöhe

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser

Gebührenordnung erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,

  2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,

  3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,

  4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

  5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

  1. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

  2. Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

 

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

 

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 5

Gebührenhöhe

 

1. Grabnutzungsgebühren

Reihengrabstätte

 

Wahlgrabstätten

 

Rasenwahlgrab für einen Sarg

 

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung durch den Friedhofsträger

 

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 20,00 EUR. Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

 

3. Bestattungs- und Verwaltungsgebühr

Für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung 65,00 EUR

 

4. Verwaltungsgebühren

 

5. Gebühr für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger

durch Rasenmähen, nach Antrag des Nutzungsberechtigten auf Umgestaltung in ein Rasengrab und schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers.

 - je Grabbreite und Jahr  25,00 EUR

Die Pflegegebühren werden bis zum Ende der Ruhefrist im Voraus erhoben, zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühren.

 

§ 6

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

 

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 05.08.2013 und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

 

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Pinnow am 28. März 2019